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Das Ausbringen von Saatgut, Zwischenfrüchten, Granulatdünger und Nützlingen ist auf Ackerflächen zulässig. Das Sprühen von Pflanzenschutzmitteln ist nach § 18 PflSchG grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten für Steillagen im Weinbau und den Kronenbereich von Wäldern, dort mit Auflagen zu Spritzeinrichtung, Abstand über dem Bestand und Fluggeschwindigkeit.

Agrarsektor.

Das Ausbringen von Saatgut, Zwischenfrüchten, Granulatdünger und Nützlingen ist auf Ackerflächen zulässig. Das Sprühen von Pflanzenschutzmitteln ist nach § 18 PflSchG grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten für Steillagen im Weinbau und den Kronenbereich von Wäldern, dort mit Auflagen zu Spritzeinrichtung, Abstand über dem Bestand und Fluggeschwindigkeit.

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