
Die Drohne steht in der Halle. Der Pilot hat seinen A2-Schein. Die Versicherung läuft. Und fliegen dürfen Sie trotzdem nicht.
Das ist keine Panikmache, sondern der Normalfall bei allem, was über die offene Kategorie hinausgeht. Und es betrifft genau die Geräte, für die sich Betriebe interessieren: Agrardrohnen, Lastendrohnen, automatisierte Dock-Systeme.
Das Luftfahrt-Bundesamt schreibt dazu auf seiner eigenen Seite einen Satz, den man zweimal lesen sollte. Die geschätzte Wartezeit eines Antrags bis zum Start der Bearbeitung beträgt derzeit deutlich mehr als sechs Monate. Die Bearbeitung selbst dauert dann in der Regel nur wenige Werktage.
Sechs Monate Warteschlange für ein paar Tage Arbeit. Der Grund ist banal: Das LBA hat in den vergangenen Jahren sehr viele Genehmigungen erteilt, und jede erteilte Genehmigung zieht Änderungsanträge nach sich, die in derselben Schlange stehen. Dazu kommen laufend neue Erstanträge.
Für Sie heißt das: Der Genehmigungsprozess ist nicht der letzte Schritt nach dem Kauf. Er ist der erste.
Wann Ihr Betrieb in die spezielle Kategorie fällt
Die offene Kategorie hat einen festen Rahmen, geregelt in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Sobald eine dieser Betriebsbedingungen nicht eingehalten wird, ist der Betrieb genehmigungspflichtig. Typische Auslöser sind Flüge über 120 Meter Höhe und Flüge außerhalb der Sichtweite.
In der Praxis sind es meist diese Fälle:
Startmasse über 25 kg. Damit fällt jede Agrardrohne der Agras-Reihe und jede Lastendrohne automatisch aus der offenen Kategorie heraus.
Flug außerhalb der Sichtweite (BVLOS). Das ist die Betriebsart, für die Dock-Systeme überhaupt gebaut sind. Ein Dock, das nur in Sichtweite fliegt, ergibt keinen Sinn.
Abwurf von Gegenständen oder Ausbringen von Stoffen. Sprühen, Streuen, Lastenabwurf.
Flug über 120 Meter. Kommt bei Mast- und Turminspektionen regelmäßig vor.
Ein A2-Fernpilotenzeugnis hilft hier nicht. Es gilt in der offenen Kategorie. Was in unserem Ratgeber zum Drohnenführerschein steht, ist die eine Hälfte der Regeln. Dies ist die andere.
Die dritte Kategorie, die zulassungspflichtige, können Sie vorerst ignorieren. Genehmigungen sind dort laut LBA aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen derzeit noch gar nicht möglich.
Wer Ihren Antrag bearbeitet
Zuständig ist die Luftfahrtbehörde des Landes. Bei Unternehmen richtet sich das nach dem Firmensitz, bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz — unabhängig davon, wo Sie fliegen wollen.
Ein Betrieb aus Nordrhein-Westfalen, der in Bayern arbeitet, stellt den Antrag trotzdem dort, wo er gemeldet ist.
Zwölf Bundesländer haben die Zuständigkeit an das Luftfahrt-Bundesamt übertragen:
Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Sitzen Sie in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen oder Niedersachsen, bearbeitet die jeweilige Landesluftfahrtbehörde Ihren Antrag.
Das ist mehr als Verwaltungsdetail. Die Wartezeit von über sechs Monaten ist eine Angabe des LBA. Die Landesbehörden führen eigene Verfahren mit eigenen Kapazitäten, und die Erfahrungen dort gehen weit auseinander. Wenn Sie in einem der vier Länder sitzen, lohnt ein Anruf bei Ihrer Behörde, bevor Sie planen. Fragen Sie konkret nach der aktuellen Bearbeitungsdauer.
Was Sie einreichen müssen
Zwei Dokumente tragen den Antrag.

Das Betriebshandbuch (Operations Manual, OM). Darin steht, wie Ihr Betrieb funktioniert: Organisation, Verantwortlichkeiten, Verfahren, Checklisten, Schulung des Personals, Wartung, Notfallabläufe. Kein Papier für die Schublade, sondern das Dokument, an dem die Behörde misst, ob Sie wissen, was Sie tun.
Das LBA stellt eine Formulierungshilfe zur Verfügung, aktuell Revision 3.2, auf Deutsch und Englisch. Die Behörde schreibt selbst, dass die Verwendung dieses Musterhandbuchs die Bearbeitungszeit verkürzt. Nehmen Sie es. Ein eigenes Format bringt Ihnen nichts außer Rückfragen.
Die Risikobewertung nach SORA. Specific Operations Risk Assessment. Sie beschreiben den geplanten Betrieb und bewerten systematisch, was schiefgehen kann: Wer ist am Boden gefährdet, welcher Luftraum wird genutzt, welche Minderungsmaßnahmen greifen. Daraus ergibt sich eine Risikoklasse und damit die Auflagen. Liegt Ihr Einsatzort in einer Kontrollzone, kommt seit dem 6. August 2026 eine eigene Höhenregelung hinzu — die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum Drohnenflug in der Kontrollzone.
Wer das zum ersten Mal macht, unterschätzt den Aufwand regelmäßig. Es ist keine Formularübung.
SORA 2.5: die Fristen, die jetzt gelten
Hier hat sich zum Jahreswechsel etwas geändert, und es betrifft auch Betriebe, die bereits eine Genehmigung haben.
Erstanträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingehen, müssen nach SORA 2.5 gestellt werden. Die alte Methodik 2.0 wird für Neuanträge nicht mehr angenommen.
Bestehende Genehmigungen nach SORA 2.0 werden nur noch bis maximal 31. Dezember 2027 verlängert. Ab dem 1. Januar 2028 gibt es eine Verlängerung nur noch mit Umstellung auf SORA 2.5.
Ändern lassen sich bestehende 2.0-Genehmigungen weiterhin, etwa für neue Fluggebiete oder ein anderes Gerät. Die Umstellung auf 2.5 läuft ebenfalls über einen Änderungsantrag.
Und noch eine Frist, die gern übersehen wird: Ein Verlängerungsantrag ist frühestens zwölf Wochen (60 Werktage) vor Ablauf zu stellen, spätestens sechs Wochen (30 Werktage) vorher. Wer die sechs Wochen reißt, verlängert nicht — der muss neu beantragen. Und damit steht er wieder ganz hinten in der Schlange.
Was das für Ihre Beschaffung bedeutet
Rechnen Sie rückwärts, nicht vorwärts.
Angenommen, Sie wollen im Mai mit einer Agrardrohne in die Saison. Der Antrag muss dann spätestens im Herbst des Vorjahres bei der Behörde liegen. Davor brauchen Sie Zeit für Betriebshandbuch und SORA, realistisch mehrere Wochen, wenn Sie es selbst schreiben. Und davor müssen Sie wissen, welches Gerät Sie betreiben, denn Muster und Betriebsart stehen im Antrag.
Damit kippt die übliche Reihenfolge. Die Gerätewahl steht nicht am Ende der Planung, sondern am Anfang, weil ohne sie der Antrag nicht geschrieben werden kann.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Betriebe Zeit verlieren: Sie vergleichen ein halbes Jahr lang Datenblätter, kaufen im Frühjahr und stellen dann fest, dass die Genehmigung erst im Herbst kommt. Ein Jahr Nutzung ist weg.
Zwei Dinge, die den Ablauf verkürzen: das LBA-Musterhandbuch verwenden, und vor der Einreichung mit der zuständigen Behörde sprechen. Rückfragen im laufenden Verfahren kosten mehr Zeit als ein Telefonat vorher.
Welche Geräte betrifft das konkret
Agrardrohnen. Über 25 kg, Ausbringen von Stoffen, oft in Hanglage. Immer spezielle Kategorie. Beim Pflanzenschutz kommt zusätzlich das Pflanzenschutzrecht dazu, das ist ein eigenes Verfahren neben der Betriebsgenehmigung. Zur Geräteauswahl haben wir das im Ratgeber T50 oder T100 aufgeschrieben.
Lastendrohnen. Startmasse und Lastabwurf schließen die offene Kategorie aus. Ohne Genehmigung bleibt das Gerät am Boden, egal wie gut die Technik ist. Die DJI FlyCart 30 etwa wiegt leer bereits 42,5 kg und trägt im Cargo- wie im Winch-Modus — beides Betriebsarten, die eine Genehmigung voraussetzen. Welche Nutzlast und Reichweite dabei realistisch sind und welche verbreiteten Zahlen nicht stimmen, haben wir im Ratgeber zur Lastendrohne nachgerechnet.
Dock-Systeme. Automatisierte Flüge ohne Piloten vor Ort sind BVLOS. Der wirtschaftliche Nutzen eines Docks entsteht erst mit der Genehmigung. Wer ein Dock kauft und den Antrag danach angeht, hat ein teures Gehäuse auf dem Dach. Was eine Station kostet, was sie technisch aushält und welche Anschlüsse sie braucht, rechnen wir im Ratgeber zum DJI Dock 3 durch.
Enterprise-Drohnen unter 25 kg. Hier kommt es auf den Einsatz an. Inspektion in Sichtweite unter 120 Meter läuft in der offenen Kategorie. Turmspitzen, Nachtflüge über Anlagen oder BVLOS nicht. Welches Modell dieser Klasse zu Ihrer Arbeit passt, klärt unser Vergleich von Matrice 4E und 4T.
Häufige Fragen
Brauche ich die Genehmigung als Landwirt für den eigenen Betrieb auch?
Ja. Die Regeln der EU-Drohnenverordnung unterscheiden nach Betriebsart und Risiko, nicht danach, ob Sie gewerblich oder für sich selbst fliegen.
Kann ich die Genehmigung eines Dienstleisters mitbenutzen?
Nein. Die Betriebsgenehmigung wird dem UAS-Betreiber erteilt und gilt für dessen Betrieb. Wenn Sie selbst fliegen wollen, brauchen Sie eine eigene. Alternativ beauftragen Sie einen Dienstleister, der bereits eine hat.
Was kostet das?
Die Behörde erhebt Gebühren nach einem Gebührenschlüssel. Dazu kommt der Aufwand für Betriebshandbuch und SORA, entweder Ihre Arbeitszeit oder ein externer Dienstleister. Die Spanne ist groß und hängt am Betrieb.
Gilt die deutsche Genehmigung im Ausland?
Nicht automatisch. Für Betrieb in einem anderen EU-Mitgliedstaat gibt es ein eigenes Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung, mit Bestätigung durch die dortige Behörde.
Wir kennen den Weg dorthin nicht — aber wir kennen die Geräte
Ehrlich gesagt: Wir sind Händler, keine Genehmigungsberatung. Betriebshandbuch und SORA schreiben andere, und das sollen sie auch.
Was wir können: Ihnen sagen, welches Gerät zu Ihrem geplanten Betrieb passt, bevor Sie den Antrag schreiben. Denn das Muster steht darin, und ein Wechsel danach bedeutet Änderungsantrag und neue Wartezeit.
Wenn Sie wissen, was Sie vorhaben, aber noch nicht, womit: Schreiben Sie uns. Wir gehen den Einsatz durch und sagen Ihnen, was passt — und was nicht.
Zu den Geräten:
DJI Agriculture & Industrial · DJI Dock Systems · DJI Enterprise · Autel Enterprise
Borys Khomenko · BOKODER UG, Dresden. Fachhändler für Profi-Drohnen und Wärmebildtechnik von DJI, Autel und ThermTec.
Fragen zum Text oder zur Gerätewahl: +49 1525 3038072
Stand der Angaben: August 2026. Quelle für Zuständigkeiten, Fristen und Bearbeitungszeiten: Luftfahrt-Bundesamt, Seite „Betriebsgenehmigungen“, Stand 12.11.2025. Rechtsgrundlage: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Angaben ohne Gewähr — verbindlich ist immer die Auskunft Ihrer zuständigen Luftfahrtbehörde.
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