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Wird DJI verboten? Was hinter den Schlagzeilen vom August 2026 steckt

Die Frage kommt inzwischen bei fast jedem zweiten Beratungsgespräch. Ein Vermessungsbüro will eine Matrice anschaffen, eine Feuerwehr plant den Ersatz einer alten Wärmebilddrohne, und irgendwann fällt der Satz: „Und wenn die Dinger nächstes Jahr verboten sind?“

Die kurze Antwort: In Deutschland ist derzeit keine DJI-Drohne verboten, und es liegt auch kein Entwurf vor, der das ändern würde. Die längere Antwort ist interessanter, weil sich im Hintergrund tatsächlich etwas bewegt — nur an anderer Stelle, als die Schlagzeilen vermuten lassen.

Der amerikanische Rechtsstreit

Das US-Verteidigungsministerium führt seit Oktober 2022 eine Liste nach Section 1260H des National Defense Authorization Act. Wer darauf steht, gilt als „Chinese military company“ und darf keine Aufträge vom Pentagon oder von der Heimatschutzbehörde bekommen. DJI steht seit dem ersten Eintrag darauf, wurde 2024 und 2025 erneut gelistet, und auch auf der neuen Liste vom 10. Juni 2026 taucht das Unternehmen wieder auf.

DJI hat sich gewehrt. Im Oktober 2024 reichte der Hersteller Klage beim Bundesbezirksgericht in Washington ein. Im September 2025 entschied Richter Friedman gegen DJI. Dagegen ging das Unternehmen in Berufung.

Am 14. August 2026 hat das Berufungsgericht für den District of Columbia entschieden — und das Ergebnis ist zwiespältiger, als die Überschriften es darstellten. Drei von vier Argumenten wies das Gericht zurück: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, keine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Firmen, kein Nachweisproblem bei den staatlichen Vergünstigungen.

Beim vierten Punkt gab es DJI recht. Die Vorinstanz hatte die zentrale Behauptung — DJI trage zur chinesischen Rüstungsindustrie bei — bestätigt, ohne das eingestufte Beweismaterial jemals gelesen zu haben. Richter Bradley Garcia formulierte es in der Entscheidung so: Es gebe schlicht keine öffentlich genannte Begründung dafür. Der Fall geht zurück, und das Bezirksgericht muss nun die geheimen Unterlagen selbst prüfen.

DJI bleibt bis dahin auf der Liste. Ein Freispruch ist das nicht, ein Verfahrensfehler ist behoben worden. Reuters weist außerdem darauf hin, dass ein weitergehendes Verbot, Produkte gelisteter Firmen über Dritte zu beschaffen, 2027 greifen soll.

All das betrifft amerikanische Behördenbeschaffung. Es ist kein Verkaufsverbot, weder dort noch hier.

Fassade eines europäischen Verwaltungsgebäudes aus der Untersicht

Was Europa tatsächlich plant

Der für deutsche Betriebe relevantere Vorgang lief schon ein halbes Jahr früher und bekam deutlich weniger Aufmerksamkeit.

Am 11. Februar 2026 hat die EU-Kommission in Straßburg einen Aktionsplan gegen Drohnenbedrohungen vorgelegt. Anlass waren die Sichtungen und Störungen an Flughäfen und über kritischer Infrastruktur im Jahr 2025. Der Plan ist zivil ausgerichtet, ergänzt aber ausdrücklich die Verteidigungsanstrengungen.

Für Betreiber stecken darin vier Dinge, die man sich merken sollte.

Ein Drohnen-Sicherheitspaket bis zum dritten Quartal 2026. Damit will die Kommission die bestehenden Vorschriften für zivile Drohnen überarbeiten. Das ist der Punkt, an dem aus einem Plan Recht werden kann.

Die Registrierungsschwelle soll von 250 auf 100 Gramm sinken. Auch die direkte Fernidentifikation soll auf diese leichteren Geräte ausgeweitet werden. Im Gespräch ist zusätzlich, dass eine Drohne erst startet, nachdem die Betreiber-Identifikationsnummer eingegeben wurde.

Ein EU-Gütesiegel „Trusted Drone“. Es soll sichere Geräte auf dem Markt kenntlich machen, flankiert von einer koordinierten Risikobewertung für die Lieferketten — sowohl bei Drohnen als auch bei Abwehrsystemen.

Geografische Schutzbereiche. Bis Ende 2026 soll gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Übersicht der Flugverbotszonen entstehen, im Folgejahr sollen die technischen Voraussetzungen für Geofencing ausgebaut werden.

Dazu kommen 250 Millionen Euro für den Schutz kritischer Infrastruktur, ein EU-Exzellenzzentrum für Drohnenabwehr und ein Zertifizierungssystem für Abwehrsysteme. Der Plan nennt auch die Zahl, die den Druck erklärt: Ende 2024 waren im EU-Raum über zwei Millionen Betreiber registriert, rund zwanzig Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Ein Verbot chinesischer Hersteller steht in diesem Papier nicht. Ein Gütesiegel und eine Lieferketten-Risikobewertung stehen darin.

Was wir dazu nicht wissen

Hier hört die belastbare Auskunft auf, und ich sage das lieber deutlich, als eine schöne Antwort zu erfinden.

Die Kriterien für „EU Trusted Drone“ gibt es noch nicht. Niemand kann Ihnen heute sagen, welche Modelle das Siegel bekommen werden und welche nicht. Wer Ihnen jetzt eine Drohne mit dem Argument verkauft, sie sei „zukunftssicher zertifiziert“, verkauft Ihnen eine Vermutung.

Das gilt auch für die naheliegende Gegenfrage: ob ein Wechsel zu einem anderen Hersteller das Problem löst. Autel Robotics sitzt ebenfalls in Shenzhen. Wenn eine Lieferketten-Bewertung nach Herkunft geht, trifft sie beide. Wir führen beide Marken und haben trotzdem kein Interesse daran, Ihnen die eine als sichere Alternative zur anderen zu verkaufen — dafür fehlt die Grundlage.

Was sich seriös sagen lässt: Der Aktionsplan zielt auf Registrierung, Identifizierbarkeit, Geofencing und Abwehr. Er zielt nicht auf ein Herkunftsverbot. Sollte sich das im Sicherheitspaket ändern, wird es Übergangsfristen geben, weil in Europa zwei Millionen registrierte Betreiber und ein erheblicher Teil der behördlichen Ausstattung davon betroffen wären.

Geöffneter Transportkoffer mit leeren Schaumstoffaussparungen

Das eigentliche Risiko liegt woanders

Wer eine Flotte über fünf Jahre plant, sollte sich weniger über ein Verkaufsverbot Gedanken machen und mehr über Abhängigkeiten, die schon heute bestehen.

Firmware-Updates kommen vom Hersteller. Missionsplanung und Auswertung laufen bei vielen Betrieben über herstellereigene Software. Wo Flugdaten und Aufnahmen landen, entscheidet die Konfiguration — und die wird oft einmal beim Auspacken gesetzt und nie wieder angefasst.

Für Behörden und für Betriebe mit Auftraggebern aus dem öffentlichen Bereich ist das der Punkt, an dem heute Fragen gestellt werden. Nicht „ist der Hersteller gelistet“, sondern „wo liegen die Daten und wer kommt dran“. Darauf lässt sich antworten, und zwar unabhängig davon, wie der Rechtsstreit in Washington ausgeht: lokale Datenhaltung statt Cloud, Auswertung auf eigener Infrastruktur, dokumentierte Netzwerkkonfiguration.

Das ist unspektakulär und kostet Vorbereitung. Es hält aber jeder Prüfung stand, während „wir warten ab, was die EU macht“ das nicht tut.

Was das für eine Anschaffung heute heißt

Wenn Sie den Bedarf jetzt haben, kaufen Sie jetzt. Ein Gerät, das drei Jahre nicht angeschafft wird, weil vielleicht irgendwann etwas passieren könnte, kostet Sie drei Jahre Einsatzfähigkeit — sicher, nicht vielleicht.

Sinnvoll ist trotzdem, beim Kauf zwei Fragen zu stellen, die vor zwei Jahren niemand gestellt hat: Wie lässt sich das System betreiben, ohne dass Daten das Haus verlassen? Und wie sieht der Ersatzteil- und Supportweg aus, wenn der Hersteller in einem Markt Probleme bekommt?

Beides beantworten wir Ihnen zu jedem Modell aus unserem Programm — für DJI Enterprise, für Autel Enterprise und für die Wärmebildtechnik von ThermTec. Wenn wir etwas nicht wissen, sagen wir das, statt eine Zusage zu geben, die später niemand halten kann.

Häufige Fragen

Darf ich meine DJI-Drohne in Deutschland weiter gewerblich einsetzen?
Ja. Die Section-1260H-Liste ist ein Beschaffungsverbot für US-Bundesbehörden und hat keine unmittelbare Wirkung in der EU.

Hat DJI den Prozess gewonnen?
Teilweise und nur verfahrensrechtlich. Das Berufungsgericht hat drei von vier Argumenten zurückgewiesen und den Fall wegen eines Prüfungsfehlers zurückverwiesen. DJI steht weiterhin auf der Liste.

Kommt die Registrierungspflicht ab 100 Gramm sicher?
Sie ist Bestandteil des Aktionsplans vom 11. Februar 2026, aber noch kein geltendes Recht. Verbindlich wird sie erst mit dem angekündigten Drohnen-Sicherheitspaket.

Ist ein anderer Hersteller die sicherere Wahl?
Solange die Kriterien für das EU-Gütesiegel nicht veröffentlicht sind, lässt sich das nicht beantworten. Wer es Ihnen trotzdem beantwortet, rät.


Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den öffentlich dokumentierten Sachstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Quellen: Entscheidung des U.S. Court of Appeals for the D.C. Circuit vom 14. August 2026 (SZ DJI Technology Co., Ltd. v. DoD, No. 25-5367); Aktionsplan der Europäischen Kommission zu Drohnen und Drohnenabwehr vom 11. Februar 2026.

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